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Hinweise zur Sicherheitsausrüstung / Feuerlöscher

Zur Sicherheitsausrüstung gehören :

 

Für jede Person eine ohnmachtsichere Schwimmweste mit Signalpfeife, Rettungsring mit Wurfleine, Rettungsfloß, Anker mit Kettenvorläufer und Leine, Kompass, Fernglas, Radarreflektor, Lenzpumpe, Eimer, Ösfass (Schaufelartige Gefäß, mit dem Wasser aus dem Boot geschöpft werden kann), Signalhorn oder Trillerpfeife, Riemen oder Paddel, Bootshaken, Taschenleuchte, Feuerlöscher, Treibanker, Erste-Hilfe-Kasten, Notsignale und Sturmstreichhölzer, Sicherheitsgurt mit Leinen und Karabinerhaken.

Aufblasbare Rettungswesten und Rettungsflöße müssen alle zwei Jahre vom Fachmann (Hersteller) überprüft werden.

Bei einem Brand der elektrischen Anlage dürfen Sie als Löschmittel keinesfalls Wasser und Schaum einsetzen.

Für Sportboote sind ABC-Feuerlöscher zweckmäßig. Sie müssen alle 2 Jahre kontrolliert werden.

 

Wenn der Motor brennt ist folgendes zu tun :

Kraftstoffhahn schließen und Motor mit hoher Drehzahl weiterlaufen lassen.(Vergaser wird leer-gepumpt. Nicht der Motor brennt, sondern das Benzin im Motor. Ist das Benzin aufgebraucht hört auch der Brand auf.)

Bei leicht zugänglichen Motoren Brandstelle mit Löschdecke oder nasser Wolldecke abdecken oder Brand mit Feuerlöscher bekämpfen.

Bei schwer zugänglichen Motoren in geschlossenen Motorräumen Lüftungsöffnungen verschließen und Löschmittel aus Pulverlöscher durch Spalt am Zugang in den Raum eingeben.

 




SVG News
Falsch verstandene „Eigenwartung“
11.04.2012
Bei (zu) vielen Wassersportlern herrscht offenbar ein großes Missverständnis in Bezug auf die Wartung von Rettungswesten.

Sie bezeichnen die visuelle Kontrolle des Geräts, die Durchsicht der Auslöse-Elemente und der Auftriebsgaspatronen, eine eventuelle Entfaltung des Schwimmkörpers und Reinigung der Technik bereits als „Wartung“ der Rettungsweste. Wenn diese Tätigkeiten selbst durchgeführt werden, wird von „Eigenwartung“ gesprochen. „Diese Sichtkontrollen sollten zwar auch vorgenommen werden, haben aber mit einer fachgerechten Wartung nichts zu tun“, sagte Ralf-Thomas Rapp, Vorsitzender des Fachverband Seenot-Rettungsmittel e. V. (FSR). Nur Hersteller und die von ihnen zugelassenen Wartungsstationen sind in der Lage, die notwendigen Leistungen auszuführen.

 

Das Thema „Eigenwartung“ tauchte im Zusammenhang der vom FSR in Auftrag gegebenen Studie zur Fehlerstatistik bei der Wartung von automatischen Rettungswesten auf. Die Forschungsvereinigung für die Sport- und Freizeitschifffahrt hat mehr als 8700 Wartungen ausgewertet, die von Servicestellen durchgeführt worden waren. Ziel war es festzustellen, welche Fehlerquellen in welcher Häufigkeit bei den Wartungen entdeckt werden.
Zu einer fachgerechten Wartung gehören unter anderem ein 16-Stunden-Dichtigkeitstests des aufgeblasenen Schwimmkörpers, die Aktivierung der Auslöseautomatik im Wasser, die Prüfung der Handauslösung, der Austausch von Dichtungen, die Kontrolle der Auftriebsgas-Patrone oder auch die Kontrolle der Nähte und Beschläge.

Fachgerecht gewartete Rettungswesten erhalten als Bestätigung eine Prüfplakette, ähnlich wie das TÜV-Signet beim Auto. Dies ist dann die Bestätigung dafür, dass sich die Rettungsweste in einem quasi fabrikneuen Zustand befindet. So gesehen „erwirbt“ der Wassersportler für die vergleichweise geringen Wartungskosten eine „neue“ Rettungsweste.
Im Rahmen der Studie wurde festgestellt, das rund 13 Prozent der zur Wartung eingesandten Rettungswesten kritische Fehler aufwiesen. Die meisten Probleme tauchten mit 61 % an den Pressgaspatronen auf, die leer, angestochen oder korrodiert waren oder teilweise sogar schlichtweg fehlten.

Im FSR haben sich 13 führende deutsche Unternehmen - Hersteller und Importeure von Seenot-Rettungsmitteln - zusammengeschlossen, deren Ziel es ist, die Sicherheit auf dem Wasser zu verbessern. Informationen rund um das Thema Seenot-Rettungsmittel und das Verhalten auf dem Wasser erteilt der FSR, Telefon: 0221/595710 sowie unter www.fsr.de.com


Neue Broschüre Sicherheit im See- und Küstenbereich für Wassersportler

Rechtzeitig zum Pfingsttörn 2016 hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) die sechste Auflage der kostenlosen Broschüre „Sicherheit im See- und Küstenbereich – Sorgfaltsregeln für Wassersportler“ in der Druckversion herausgegeben.

Auf über 80 Seiten erfahren Freizeitskipper alles Wissenswerte über Regeln und Empfehlungen im Wassersport, die für die Sicherheit auf See unentbehrlich sind - sei es bei der Ausrüstung, den Fahrregeln oder Ratschlägen im Seenotfall. Daher gilt die Broschüre auch als eine der Grundlagen zum Erwerb des Sportbootführerscheines. Wie die vorherigen Hefte ist auch die Neuauflage im DIN-A4-Format gedruckt, enthält aber gegenüber der alten eine Vielzahl von Änderungen, die an das EU-Regelwerk angepasst sind. Neu ist beispielsweise der Abschnitt über die amtlichen Befähigungsnachweise, das automatische Schiffsidentifizierungssystem (AIS) oder die Erläuterung über die Herabsetzung der Promillegrenze auf 0,5. Geändert haben sich auch Regeln bezüglich der Funkzeugnisse, des Verhaltens in Seenot und der Nautischen Veröffentlichungen und Warnnachrichten.

Alle Regeln beziehen sich auf seemännische Sorgfaltspflichten, die zu den Grundregeln für das richtige Verhalten im Seeverkehr gehören. Leider gibt es immer noch zu viele Un-fälle im Sportbootbereich, bedauert Dr. Mathias Jonas, Leiter des BSH-Seekartenwerkes, sicherlich sei dies einerseits darauf zurückzuführen, dass die Zahl der Wassersportler steige, andererseits seien aber auch Leichtsinn oder ein falsches Einschätzen der Wassergewalten im Spiel. Er hoffe aber, dass diese mittlerweile doch sehr bekannte und beliebte Broschüre dazu beitragen möge, diesen Trend umzukehren und jedem Wassersportler zu guter Seemannschaft verhelfe.

Die Broschüre ist direkt beim BSH in Hamburg oder Rostock anzufordern oder abzuholen. Zum Download steht sie unter www.bsh.de im Internet bereit.




Verbot von Signalhörnern mit fluorierten Treibhausgasen

BVWW vom 15.12.2014

Das Umweltbundesamt hat mitgeteilt, dass ab 1. Januar 2015 Signalhörner für die Freizeitschifffahrt, die mit fluorierten Treibhausgasen (z.B. Tetrafluorethan) betrieben werden und ein Treibhauspotenzial von 150 und mehr besitzen, nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Die im Handel befindlichen Signalhörner enthalten üblicherweise diese Treibhausgase. Altbestände, die sich bereits beim Handel befinden, dürfen aufgebraucht werden.



Nach der alten Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase waren Signalhörner, die zu Sicherheitszwecken in der Verkehr gebracht wurden, wie zum Beispiel Signalhörner für die Schifffahrt, nicht betroffen. Das hat sich nun geändert.

Zum 01. Januar 2015 wird die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase  aufgehoben. Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 beschränkt das Inverkehrbringen von Signalhörnern, die einen HFKW mit einem Treibhauspotential von 150 oder mehr enthalten (wie Tetrafluorethan), unabhängig von der Anwendung ab dem 4. Juli 2009 (ausgenommen Militärausrüstung).

Zwar ist die neue Verordnung bereits in Kraft, gilt aber erst ab 1. Januar 2015. Die Europäische Kommission vertritt daher die Auffassung, dass das Inverkehrbringen von zu Sicherheitszwecken genutzten Signalhörnern erst ab dem 01. Januar 2015 unzulässig ist. Eine Auslegung der für den Vollzug in Deutschland zuständigen Behörden der Bundesländer liegt bislang nicht vor.

 

 





 

 

Möllner Motorboot Club e.V | info@mmc-moelln.de