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 Das Wasser und Schiffahrtsamt informiert:

 

 

1. Bestimmungen für die Durchfahrt unter Hubbrücken

 

1.1 Behördliche Vorschriften

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BinSchStrO)

1.2 Lichte Durchfahrtsmaße:

Wenn die beiden Hubbrücken gehoben sind, darf bei der Durchfahrt durch die Brücken die Höhe der festen Teile der Fahrzeuge oder ihrer Ladung 5,25 m über dem höchsten schiffbaren Wasserstand (HSW) nicht überschreiten. Der HSW beträgt für die Kanaltrave 5,35 m über NHN bezogen auf den Pegel Lübeck-Bauhof.

Unter der gesenkten Straßenhubbrücke beträgt der Abstand zwischen Unterkante der Brücke und dem HSW 2,30 m.

Unter den gehobenen Hubbrücken dürfen Fahrzeuge nur mit eigener Triebkraft hindurchfahren oder hindurchgeschleppt werden. Hindurchgetreidelt werden darf nur nach vorheriger Benachrichtigung des Betriebsmeisters bzw. Brückenmaschinisten, wenn dieser die zum Treideln gestellten Kräfte für ausreichend hält.

 

1.3 Öffnungszeiten der Hubbrücken in Lübeck

Die Brücken werden ohne besonderen Antrag auf Schall-Signal "Zwei lange Töne" (§ 6.26 Nr. 2 BinSchStrO) oder nach Anforderung über UKW während der Betriebszeit (ausgenommen die Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertage).

 

 Öffnungszeiten  

               an Werktagen                 von 06:00 Uhr bis 20:30 Uhr

            

            Ab dem 14. März 2021:
            An Sonn- und Feiertagen von 08:00 bis 10:00 Uhr,

                                                             und 16:00 bis 18:00 Uhr

 

 Außerhalb dieser Zeiten erfolgt eine (kostenpflichtige) Sonderöffnung nur auf Anfrage.

Keine Betriebszeiten: Am Neujahrstag, an beiden Oster-, Pfingst- und Weihnachtstagen und am 1. Mai.


                   Vorbehaltlich aktueller Änderungen!  

                   Diese sind beim Hafenmeister oder im Schaukasten zu erfragen.

 

1.4 Vorfahrtsrecht

Grundsätzlich hat die Schifffahrt das Vorfahrtsrecht. Die Deutsche Bahn hat während der Betriebszeit der Hubbrücken kein Vorfahrtsrecht. Außerhalb der Betriebszeit genießt sie dagegen das Vorfahrtsrecht.

 

1.5 Schifffahrtssignale

Für den Schifffahrtsverkehr unter den Hubbrücken hindurch werden Lichtsignalanlage gegeben. Je eine Signaltafel mit entsprechenden Lichtsignalen für die Schifffahrt befindet sich in Richtung Klughafen, Hansahafen und Burgtorhafen.

Die Lichter sind nur in Durchfahrtsrichtung sichtbar.

Sämtliche Lichtsignale werden vom Schaltpult aus bedient.

 

1.6 Signalbedienung

Während der Betriebszeit und bei geöffneter Eisenbahnbrücke wird das Signal "zwei weiße Lichter" über "zwei roten Lichtern" gezeigt.

Fordert ein Schiff eine Brückenöffnung an, wird das Signal "ein rotes Licht" gezeigt.

Sind beiden Brücken in der oberen Endlage, wird das Signal "zwei grüne Lichter" in die Richtung, aus der das Schiff die Brücke passieren will, gezeigt. In die andere Richtung wird das Signal "zwei rote Lichter nebeneinander" gezeigt. Außerhalb der Dienstzeit und bei gesenkter Eisenbahnbrücke wird das Signal "zwei rote Lichter mit einem weißen Licht über dem linken roten Licht" gezeigt.

Kommen aus beiden Richtungen zu gleicher Zeit Fahrzeuge, die durchzufahren beabsichtigen, dann wird nach Freistellung des Durchfahrtsprofils dem Schiff auf derjenigen Seite die Durchfahrt zuerst durch entsprechende Signale gestattet, von welcher Seite der Betriebsmeister bzw. Brückenmaschinist das Durchfahrtsverlangsignal zuerst gehört hat. Nach Durchfahrt dieses Schiffes (dieser Schiffe) wird das Durchfahrtssignal wieder durch das Sperrsignal ersetzt und auf der anderen Seite der Hubbrücken das Durchfahrtssignal gegeben. Nach Durchfahrt auch dieses Schiffes (dieser Schiffe) wird auch auf dieser Brückenseite wieder das Durchfahrtssignal auf gesperrt gestellt.

 

 

Möllner Motorboot Club e.V | info@mmc-moelln.de